Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“)
der „NEOTECHA GmbH“
Neotecha Ltd:
Gewerbepark Strasse 3
4615 Holzhausen
Austria
Companies Register no. FN 96238b
District Court Wels
1. Geltungsbereich und Begriffsdefinitionen
1.1. Der Geltungsbereich dieser AGB umfasst alle Angebote, Rechtsgeschäfte und sonstigen Leistungen der NEOTECHA GmbH. Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der NEOTECHA GmbH. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge: allfällige Sondervereinbarungen, soweit diese von der NEOTECHA GmbH schriftlich bestätigt sind; die AGB der NEOTECHA GmbH; dispositive gesetzliche Normen. Etwaigen (allgemeinen) Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen; diese verpflichten die NEOTECHA GmbH auch dann nicht, wenn die NEOTECHA GmbH diesen bei Vertragsabschluss nicht nochmals widerspricht. Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten die AGB der NEOTECHA GmbH für künftige Leistungen auch dann, wenn sie nicht jeweils ausdrücklich vereinbart sind.
1.2. Im Sinne dieser AGB ist: „Kunde“ jeder Vertrags- und/oder Verhandlungspartner der NEOTECHA GmbH, unabhängig davon, ob bereits ein Auftrag/Vertrag zustande gekommen ist, „Leistung“ jedes (materielle und/oder immaterielle) Produkt/Ware und jede (materielle und/oder immaterielle) Lieferung der NEOTECHA GmbH, egal welcher Art; „Bestellung“ die verbindliche Annahme des Kunden auf Erbringung einer Leistung durch die NEOTECHA GmbH und „Auftrag/Vertrag“ das zwischen der NEOTECHA GmbH und dem Kunden zustande gekommene Rechtsgeschäft.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein/werden, bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser AGB wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine andere treten, die wirksam ist und die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
2. Bestellung, Zustandekommen des Auftrages
2.1. Sämtliche Angebote (insbesondere Werbe- und Verkaufsprospekte) der NEOTECHA GmbH sind freibleibend und ohne Bindungswirkung und lediglich als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen. Per Telefax, (fern-) mündliche, per E-Mail etc getroffene Vereinbarungen, Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, etc werden für die NEOTECHA GmbH nur dann und insoweit verbindlich, als sie von dieser ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden oder wenn die NEOTECHA GmbH mit der Leistungserbringung beginnt. Stillschweigen der NEOTECHA GmbH ist keine Zustimmung.
2.2. Sollten sich nach Vertragsabschluss Kostenerhöhungen ergeben, wird die NEOTECHA GmbH den Kunden hiervon unverzüglich verständigen. Dies gilt auch bei unvermeidlichen (zB gesetzlich bedingten) Kostenerhöhungen oder unvermeidlichen Kostenerhöhungen aufgrund der dem Markt unterliegenden Materialkostenschwankungen, Auftragsänderung oder eines Zusatzauftrages. Mangels gegenteiliger Vereinbarung können Auftragsänderungen und Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden; dies gilt auch für allfällige vom Auftrag nicht umfasste, jedoch erforderliche Arbeiten, insbesondere das Schaffen der Voraussetzungen für die Leistungserbringung.
3. Maßangaben, Muster, Abrechnung, geistiges Eigentum
3.1. Alle Angaben in Angeboten über Maße, Verbrauchs- und Leistungsmengen werden von der NEOTECHA GmbH nach bestem Gewissen erstellt, gelten aber nur annähernd. Geringfügige und sachlich gerechtfertigte Abänderungen werden vom Kunden akzeptiert und gelten nicht als Mangel.
3.2. Mangels gegenteiliger Vereinbarung werden die Leistungen der NEOTECHA GmbH unter Zugrundelegung der abzurechnenden Maße zu den vereinbarten Preisen abgerechnet.
3.3. Pläne, Skizzen, sonstige technische Unterlagen, Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben geistiges Eigentum der NEOTECHA GmbH. Jede Verwendung, insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der NEOTECHA GmbH.
4. Ausführung der Lieferungen und Leistungen
4.1. Die NEOTECHA GmbH ist berechtigt, nach eigener Wahl Subunternehmer einzusetzen. Die NEOTECHA GmbH bietet dem Kunden frei Frachtführer (FCA, gem Incoterms® 2010) Holzhausen verpackt an.
4.2. Voraussetzung für die Leistungserbringung ist die vorherige schriftliche Klärung aller kaufmännischen und technischen Bedingungen in einem rechtswirksamen Auftrag/Vertrag; zuvor beginnt die Leistungsfrist nicht zu laufen. Alle mit einer vom Kunden verursachten Verzögerung verbundenen Kosten (insb Steh-/Wartezeiten für Fahrzeuge etc.) gehen zu Lasten des Kunden.
4.3. Im Verzugsfall ist der Kunde verpflichtet, der NEOTECHA GmbH eine angemessene Nachfrist von zumindest vier Wochen zu setzen. Erst nach ungenutztem Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern die NEOTECHA GmbH aus von ihr zu vertretenden Gründen innerhalb der Nachfrist nicht mit der Auslieferung der Ware beginnt. Die Nachfristsetzung und die Rücktrittserklärung müssen schriftlich erfolgen. Alle weiteren Ansprüche wegen Verzugs, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
4.4. Jeder unvorhergesehene und/oder von der NEOTECHA GmbH nicht zu vertretende Umstand und jeder Fall höherer Gewalt bei der NEOTECHA GmbH oder dessen Lieferanten, die die Leistungserbringung, und/oder die Einhaltung des Fertigstellungs-/Liefertermines, behindern, verzögern oder unmöglich machen (z.B. behördliche Maßnahmen, Krieg, Aussperrung oder Streik, Betriebs- oder Transportstörungen, Lieferverweigerungen von Lieferanten, Rohstoffmangel, etc), berechtigen die NEOTECHA GmbH wahlweise vom Auftrag/Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder den Leistungstermin angemessen, zumindest aber um die Dauer der Behinderung, hinauszuschieben. Ersatzansprüche, welcher Art auch immer, können aus derartigen Umständen gegenüber der NEOTECHA GmbH nicht abgeleitet werden.
5. Preise, Rechnungslegung und Zahlung, Eigentumsvorbehalt
5.1. Preise sind (Euro-)Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Rechnungen sind dreißig Tage ab Rechnungsdatum spesenfrei ohne Abzug per Banküberweisung zu bezahlen, es sei denn, auf den Rechnungen ist ein abweichendes Zahlungsziel angeführt. Danach kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die NEOTECHA GmbH behält sich gegenüber dem Kunden vor, einen höheren Verzugszinsensschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
5.2. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und stets nur zahlungshalber angenommen, dbzgl Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
5.3. Werden der NEOTECHA GmbH über den Kunden nach Abschluss des Auftrages/Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kunden entstehen lassen und kommt dieser dem Verlangen nach Vorauszahlung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung (nach Wahl der NEOTECHA GmbH) nicht nach, ist die NEOTECHA GmbH berechtigt, nach eigener Wahl alle Leistungen zurückzuhalten oder vom Auftrag/Vertrag ganz oder teilweise ohne Übernahme wie immer gearteter Folgekosten zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Liefertermine oder –fristen verlieren mit Bekanntwerden der Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kunden ihre Verbindlichkeit.
5.4. Der Kunde ist vorbehaltlich Punkt 6.9. nicht berechtigt, Zurückbehaltungs- oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, es handelt sich um von der NEOTECHA GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannte oder durch rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellte Forderungen.
5.5. Das/Die von der NEOTECHA GmbH gelieferte Produkt/Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher der NEOTECHA GmbH gegenüber dem Kunden aus dem Auftrag zustehender Ansprüche, insbesondere bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungen, im alleinigen Eigentum der NEOTECHA GmbH (Eigentumsvorbehalt) und zwar auch dann, wenn einzelne Teile bereits bezahlt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist unzulässig. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vor oder ist ein Insolvenz- oder ist ein Reorganisationsverfahren über das Vermögen des Kunden anhängig, ist die NEOTECHA GmbH berechtigt aber nicht verpflichtet, sämtliche Vorbehaltswaren an sich nehmen und allfällige weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt in den in Punkt 5.3. genannten Fällen.
6. Haftung (Gewährleistung, Schadenersatz)
6.1. Soweit (insbesondere in diesen AGB) keine gegenteiligen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
6.2. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 (1) Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuches (kurz „ABGB“) sind nur solche, die von der NEOTECHA GmbH ausdrücklich gekennzeichnet bzw. zugesagt werden. Waren-/Produktempfehlungen der NEOTECHA GmbH sowie Produktbeschreibungen und –muster der NEOTECHA GmbH (oder eines dritten Herstellers) gelten nicht als ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften.
6.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit der tatsächlichen Übergabe (der Ware) oder – bei Annahmeverzug des Kunden – mit der Bekanntgabe der Übergabebereitschaft durch die NEOTECHA GmbH; bei Teilabnahmen/-übergaben gilt entsprechendes. Mängelbehebungen oder Verbesserungsversuche verlängern die Gewährleistungsfrist nicht.
6.4. Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntwerden innerhalb der Gewährleistungsfrist unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben und nachzuweisen (Mängelrüge). Hierzu hat der Kunde alle bei ihm vorhandenen Daten und Unterlagen vorzulegen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung als vertragskonform; diesfalls verliert der Kunde sämtliche Ansprüche, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes.
6.5. Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe vorhanden war. Die Anwendung der §§ 924, 933b ABGB wird ausgeschlossen.
6.6. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sich die Leistung noch im Zustand der Übergabe befindet und spätestens einlangend innerhalb von sieben Werktagen schriftlich mitgeteilt werden. Für Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, wird jedenfalls keine Haftung übernommen. Versteckte Mängel können nur innerhalb eines angemessenen, insbesondere von der Art der Leistung abhängigen Zeitraumes, geltend gemacht werden; sie müssen der NEOTECHA GmbH unverzüglich nach Entdeckung, spätestens einlangend innerhalb von vierzehn Werktagen, schriftlich mitgeteilt werden.
6.7. Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge steht es der NEOTECHA GmbH frei, dem Gewährleistungsanspruch durch Austausch oder Verbesserung nachzukommen. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen behält sich die NEOTECHA GmbH vor, den Gewährleistungsanspruch nach eigener Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Für die Verbesserung bzw. den Austausch hat der Kunde der NEOTECHA GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese oder wird diese in unangemessener Weise verkürzt, ist die NEOTECHA GmbH von der Gewährleistung bzw. der Mängelbeseitigung befreit.
6.8. Beanstandungen, welche die bereits im Angebot oder sonst vor Auftragserteilung festgelegte Qualität der Ware betreffen, sind – bei sonstigem Verlust aller Ansprüche – vor Vertragsabschluss vom Kunden bekannt zu geben.
6.9. Der Kunde ist bei berechtigter Gewährleistung nur berechtigt, den für die Verbesserung notwendigen Aufwand, nicht aber den gesamten Rechnungsbetrag zurückzuhalten.
6.10. Vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieser AGB sowie außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung der NEOTECHA GmbH sowie der für die NEOTECHA GmbH tätigen Gehilfen für Schäden, die im Zuge der Vertragserfüllung entstehen, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen. In allen Fällen der Haftung der NEOTECHA GmbH (auch nach den übrigen Bestimmungen dieser AGB), hat der Kunde das haftungsauslösende Verschulden der NEOTECHA GmbH zu beweisen. Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in drei Jahren ab Erbringung der Leistung. Sonstige Ersatzansprüche des Kunden, welcher Art immer, sind – mit Ausnahme groben Verschuldens – ausgeschlossen.
7. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
7.1. Auf sämtliche, insbesondere diesen AGB unterliegende Aufträge ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen dessen Verweisungsnormen, soweit sie auf ausländisches Recht verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das rezipierte UN-Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden.
7.2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Sitz des Kunden. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz der NEOTECHA GmbH in 4615 Holzhausen.
7.3. Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag resultierende Streitigkeiten – auch im Wechsel- und Scheckprozess – wird das für Wels sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart. Die NEOTECHA GmbH behält sich aber vor, an jedem anderen Gerichtsstand, insbesondere am Sitz des Kunden, zu klagen.